AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Labelace Identsysteme GmbH („Labelace")

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von Labelace auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie von Labelace bestätigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Labelace in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(2) Diese Regelungen stellen die vollständigen Vereinbarungen dar. Zusätzliche mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen existieren nicht. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen/Auftragsbestätigung

(1) Angebote sind freibleibend. Vertragsangebote kann Labelace binnen vier Wochen annehmen. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Die richtige und vollständige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sämtliche mündlichen Vereinbarungen bedürfen unverzüglich der schriftlichen Bestätigung durch Labelace. Dieses gilt auch für Verträge, die Mitarbeiter oder Handelvertreter von Labelace abgeschlossen haben. Telegrafische, telefonische oder mündliche Offerten sind nur insoweit gültig, als sie mit dem schriftlich bestätigten Angebot übereinstimmen. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden. Angaben in Angeboten von Labelace sind im Zweifel nicht als Garantien zu verstehen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Labelace Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; ihre Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Labelace.
(3) Von Labelace bestätigte Aufträge kann der Besteller nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen stornieren, es sei denn, dass Labelace ausnahmsweise seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, steht es dem Labelace frei, entweder nach geeigneter Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, oder Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf Erfüllung zu bestehen.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise in Euro ohne Fracht, Versicherung, Versand, Verpackung, Installation, Zoll und andere Abgaben und Kosten ab dem Lager von Labelace.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Barzahlung innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt Labelace 2 % Skonto. Bei Banküberweisung ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt des Eingangs des Rechnungsbetrages auf dem Konto von Labelace maßgebend.
(4) Zur Annahme von Wechseln ist Labelace nicht verpflichtet. Nimmt Labelace Wechsel an, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung bei der Bank des Bestellers als Zahlung.
(5).Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Labelace anerkannt sind.
(6) Die Mitarbeiter von Labelace sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 4 Leistungsort/Lieferzeit/Lieferung

(1) Leistungsort ist der Geschäftssitz von Labelace, sofern sich aus der Individual­abrede der Parteien oder der Natur des Vertrages nichts anderes ergibt.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3). Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige höhere Gewalt berechtigen Labelace, die Lieferung bis zur Aufhebung des Hinderungsgrundes hinauszuschieben oder, wenn die Lieferung endgültig unmöglich wird, ganz davon Abstand zu nehmen.
(4) Labelace ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen im Sinne des S. 1 sind gemäß den in § 3 Abs. 4 genannten Fristen gesondert zu bezahlen.
(5) Auf Abruf gekaufte Ware muss der Kunde spätestens innerhalb von zwölf Monaten vollständig abgerufen haben. Abrufe müssen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt vor dem Liefertermin bei Labelace eingehen.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung ab Lager von Labelace vereinbart
(2) Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so trifft Labelace die Wahl nach billigem Ermessen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird Labelace die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Soweit ein von Labelace zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Labelace nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(2) Installationsarbeiten werden auf Wunsch des Kunden auch am Installationsort vorgenommen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten sind durch den Kunden nach der jeweils gültigen Preisliste von Labelace zu vergüten.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr mit Ausnahme von Mängeln in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4) Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ihrem Erkennen schriftlich beanstandet werden.

§ 7 Gesamthaftung

Labelace haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder Labelace eine Garantie übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
b) Die sämtlichen, dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller, auch der künftig entstehenden Forderungen von Labelace gegen den Käufer auch aus anderen Geschäften, also auch eines evtl. Kontokorrentsaldos, soweit dieser vom Käufer anerkannt ist, Eigentum von Labelace.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, bzw. zu verwenden. Dies setzt voraus, dass die Forderungen (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Labelace abgetreten werden, und zwar gleich, ob die Vor­behaltsware ohne Verarbeitung oder nach der Verarbeitung und ob sie verbunden oder vermischt und ob sie an einem oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Die Abtretung ist nur ausge­schlossen bei Weiterverkauf im eigentlichen Kontokorrentverkehr.
d) Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht Labelace gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Umbildung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufvertrages sind. Auf Aufforderung von Labelace hat der Käufer Vorbehaltsware gesondert zu lagern und nur gesondert von anderen Waren zu verarbeiten und weiterzuverkaufen.
e) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Labelaces bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Labelace wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Tritt Zahlungsverzug beim Käufer ein oder wird ein Insolvenzverfahren über ihn eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet, so hat der Käufer Labelace die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur ausschließlichen Zahlung an Labelace anzuweisen.
f) Der Käufer tritt Labelace auch seine ihm evtl. aus den §§ 647, 648 BGB gegenüber seinen Auftraggebern zustehenden Rechte und Ansprüche ab und ermächtigt Labelace, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Höhe der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgetretenen Forderung geltend zu machen.
g) Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden.
h) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren erfolgt stets für Labelace. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache, setzt sich an der umgebildeten oder verarbeiteten Sache fort. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht Labelace gehörenden Gegenständen durch den Käufer, steht Labelace das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Entsprechendes gilt für die Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen.
i) Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand darf nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb veräußert werden. Sie darf ohne Zustimmung von Labelace weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
j) Sollte der Käufer sein Warenlager ganz oder teilweise zur Sicherung eines anderen übereignet haben oder künftig übereignen, so bezieht sich sein Wille, dem anderen Eigentum zu übertragen, nicht auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand.
k) Der Käufer hat Eigentumsvorbehaltsware auch im umgebildeten Zustand gegen Feuer und Diebstahl als fremde Sache zu versichern und dies Labelace auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln. Er tritt bereits hierdurch seine gesamten ihm aus diesen Versicherungen zustehenden Ansprüche unwiderruflich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts in der sich aus diesen Eigentumsvorbehaltsbestimmungen ergebenden Höhe an Labelace ab.
l) Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehalte im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind Labelace unverzüglich schriftlich unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Dritten mitzuteilen.
m) Sobald Zahlungsschwierigkeiten irgendwelcher Art beim Käufer auftreten, darf er über Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen nur noch mit schriftlicher Zustimmung von Labelace verfügen.
n) Der Eigentumsvorbehalt von Labelace ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen von Labelace aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Labelace verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

§ 9 Werkverträge

Liegen den Leistungen von Labelace auch werkvertragliche Elemente zu Grunde gelten folgende Regelungen:
(1)Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anord­nun­gen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet Labelace nicht.
(2) Die Leistung ist mangels anderer Abreden mangelfrei, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungs­los anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
(3) Software wird ausschließlich im Objektcode geliefert. Eine Überlassung des Quellcode ist keinesfalls geschuldet.
(4) Sofern der Auftraggeber beim jeweiligen Abnahmetermin keine offen­sicht­lichen Mängel anzeigt oder das Werk in Gebrauch nimmt, obwohl er den Mangel kennt, gilt die Abnahme als erteilt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme des Werkes nicht verweigert werden.

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes von Labelace. .Labelace ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Kollisionsrechts.
(3) Diese Regelungen stellen die vollständigen Vereinbarungen dar. Zusätzliche mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen existieren nicht. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

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